Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mietvertragsbedingungen der 2G Konzept KG für die Baustation

 

1 Allgemeine Pflichten der Parteien

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die Dauer der Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegen-stand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.

2 Mietdauer

Die Mietzeit beginnt mit der Entnahme der Mietsache aus der Box und endet mit der vertragsgemäßen Rückgabe.

3 Vertragsabschluss

Der Vertrag wird dadurch abgeschlossen, dass der Mieter sich an dem in der Mietstation befindlichen Kommunikations-Bildschirm (Touchscreen) unter Angabe seiner personenbezogenen Daten ordnungsgemäß anmeldet. Sodann wählt der Mieter am Touchscreen aus, welches der aktuell zur Miete bereitliegenden Geräte er mieten möchte. Mit Vertragsabschluss erfolgt die Abbuchung der geschuldeten Mietvorauszahlungen. Nach Abbuchung wird der Mietschein ausgegeben und das gemietete Gerät automatisch freigegeben. Der Mieter kann das Gerät aus der im Mietschein genannten Box entnehmen. Der Mietschein ist Bestandteil dieses Vertrages.

4 Vertragsgegenstand

Der Mieter erhält das von ihm ausgewählte und im Mietschein bezeichnete Gerät einschließlich des standardmäßig und in der Beschreibung auf dem Touchscreen genannten Zubehörs und einer deutschen Bedienungsanleitung. Alle diese Bestandteile bilden gemeinsam den Gegenstand des Mietvertrages und werden nachfolgend als „Mietsache“ bezeichnet.

5 Informationspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die am Touchscreen bereitgestellten Benutzungsinformationen und Sicherheitshinweise sorgfältig zu lesen und bei der Benutzung der Mietsache zu beachten. Der Mieter ist weiter verpflichtet, vor Inbetriebnahme der Mietsache die Bedienungsanleitung sorgfältig zu lesen und die Mietsache nur entsprechend der vom Hersteller ausgegebenen Bedienungsanleitung einzusetzen.

6 Mietzins

Der Mietzins wird im Mietschein festgelegt. Er richtet sich nach der in der Mietstation aushängenden Preisliste. Der Mietzins wird stets nach angefangenen ganzen Tagen zu je 24 Stunden berechnet. Die Berechnung beginnt mit Freigabe der Mietsache in der Box.

Bei Beginn des Mietverhältnisses wird eine pauschale Zahlung entsprechend der in der Mietstation aushängenden Preistabelle abgebucht. Dieser Betrag deckt den Mietzins für die zunächst vereinbarte und im Mietschein ausgewiesene Mietdauer ab. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zurückzugeben. Nach Prüfung durch den Vermieter wird bei vorzeitiger Rückgabe eine Gutschrift über den nicht verbrauchten Teil der Vorauszahlung erteilt. Für angebrochene 24 Stunden wird jeweils der volle Tagespreis berechnet, eine anteilige Rückzahlung kommt insoweit nicht in Betracht.

Nach bereits abgelaufener Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, durch erneute Eingabe seiner EC-Karte und der entsprechenden Geheimzahl eine weitere Mietvorauszahlung zu leisten und damit die Mietzeit entsprechend zu verlängern. Der Vermieter ist unabhängig davon berechtigt, die fällige Mietvorauszahlung vom Konto des Mieters abzubuchen.

7 Gebrauch der Mietsache

Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung des im Mietschein genannten Mieters. Der Mieter darf die Mietsache nur zu den bestimmungsgemäßen Zwecken entsprechend den Angaben in der Bedienungsanleitung und unter strikter Beachtung der Sicherheitshinweise verwenden. Der Mieter ist ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache durch Einwirkung Dritter (Diebstahl, Sachbeschädigung, etc.) ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dem Vermieter ist unverzüglich eine entsprechende Anzeigen-Bestätigung der Polizei zu übermitteln. Der Vermieter ist unverzüglich über die Beschädigung oder den Verlust der Mietsache zu informieren.

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Bei Beschädigung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache unverzüglich zurückzugeben. Sofern die Mietsache zu Beginn des Mietverhältnisses einen Mangel hat oder während der Mietverhältnisse ein solcher Mangel entsteht, ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache unverzüglich zurückzugeben und den Vermieter über den Mangel zu informieren.

8 Haftung

Der Vermieter haftet bei Rechtsmängeln, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt. Auch für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, haftet der Vermieter unbegrenzt.

Die Haftung des Vermieters bei anfänglichem Unvermögen, Verzug oder Unmöglichkeit ist auf den Mietzins beschränkt.

Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht ( Kardinalpflicht ) verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung des Vermieters nach dem Produkthaftungsgesetz wird nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

9 Rückgabe

Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter die Mietsache ordnungsgemäß an der Mietstation zurückzugeben oder die Mietzeit gemäß obiger Ziffer 6., letzter Absatz, zu verlängern. Innerhalb der vereinbarten Mietzeit kann der Mieter jederzeit die Mietsache zurückgeben. Die Rückgabepflicht umfasst neben der vermieteten Maschine sämtliches vermietete Zubehör einschließlich Bedienungsanleitung und anderer Dokumente sowie die mit übergebene Verpackung. Der Mieter erhält über die Rückgabe eine Bescheinigung.

Bei verspäteter Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Mietzins, berechnet aus der Anzahl der angebrochenen Tage anhand des im Mietschein ausgewiesenen Tagespreises, zu bezahlen. Der Vermieter ist berechtigt, diesen Betrag von dem bei Mietbeginn angegebenen Konto per Lastschrifteinzug einzuziehen; gleiches gilt, falls der vom Mieter geleistete Kautionsbetrag die Mietzins- oder eine Schadensersatzforderung des Vermieters nicht oder nicht vollständig abdecken sollte.
Der Mieter ist verpflichtet, auf seinem Konto für entsprechende Deckung zu sorgen. Kommt es zu Rücklastschriften, hat der Mieter dem Vermieter eventuell anfallende Kosten zu erstatten.

10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen.

11 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

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